Ratgeber
Was beim Wechsel des Stromanbieters zählt
Sie sehen hier, welche Frist zu welchem Vertrag passt und warum die Versorgung beim Wechsel nicht abbricht. Das ist eine Orientierung, kein Angebot für Ihren Haushalt.

Zuletzt geprüft am 28.09.2026
Worum es geht
Ein Wechsel ist ein neuer Liefervertrag. Der Strom aus der Steckdose kommt weiter. Dieser Text ordnet die Fristen ein, bevor Sie Tarife vergleichen. Er ersetzt nicht das Kleingedruckte Ihres Vertrags.
Welche Frist gilt
Die Frist steht in Ihrem Vertrag. Die Bundesnetzagentur beschreibt zwei häufige Fälle [1].
In der Grundversorgung können Haushaltskunden mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Das steht so auch in der Stromgrundversorgungsverordnung [2]. Ein Sonderkündigungsrecht brauchen Sie dafür nicht.
Bei anderen Verträgen zählt die vereinbarte Frist. Für viele Verbraucherverträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, nennt die Bundesnetzagentur nach der ersten Laufzeit höchstens einen Monat [1]. Ältere Verträge können länger laufen. Maßgeblich bleibt, was bei Ihnen steht.
Was der Wechsel praktisch bedeutet
Oft erledigt der neue Anbieter die Formalitäten des Wechsels. Dafür braucht er eine Vollmacht von Ihnen [1]. Der Grundversorger darf für die Kündigung wegen eines Lieferantenwechsels kein gesondertes Entgelt verlangen [2].
Fällt zwischen zwei Verträgen eine Lücke, springt die Grundversorgung ein. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass dieser Tarif teurer sein kann als ein gewählter Vertrag [1]. Wer den Anschluss nicht verlieren will, sucht den neuen Tarif, bevor der alte endet.
Was ein Preisvergleich zeigt
Private Haushalte zahlten im zweiten Halbjahr 2025 im Schnitt 40,55 Cent je Kilowattstunde [3]. Das ist ein Bundesdurchschnitt, kein Preis für Ihren Zähler. Ein Vergleich rechnet mit Ihrem Verbrauch und Ihrer Postleitzahl. Beides geben Sie erst beim Vermittler an, nicht in diesem Text.
Boni und die Laufzeit des neuen Vertrags stehen im Angebot. Dieser Ratgeber rechnet sie nicht für Sie aus.
Der nächste Schritt
Auf der Strom-Seite vergleichen Sie die Tarife, wenn Sie das möchten. Sie schließen hier keinen Vertrag ab.
Quellen
- [1]Kündigung von Energielieferverträgen(öffnet in neuem Tab)
Bundesnetzagentur · abgerufen am 28.09.2026
„Als Haushaltskundin bzw. -kunde können Sie Ihren Grundversorgungsvertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.“
- [2]Stromgrundversorgungsverordnung § 20 Kündigung(öffnet in neuem Tab)
Bundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.09.2026
„Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“
- [3]Pressemitteilung Nr. 111 vom 31. März 2026(öffnet in neuem Tab)
Statistisches Bundesamt · abgerufen am 28.09.2026
„Strom kostete die privaten Verbraucherinnen und Verbraucher im 2. Halbjahr 2025 durchschnittlich 40,55 Cent je Kilowattstunde.“